30.04.2010
Ein Fluggast kann von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen, ohne dass sein Ticket ungültig wird. Gegenteilige Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft seien ungültig, befand der Bundesgerichtshof.
Fluggesellschaften legen in ihren AGB häufig fest, dass die einzelnen Flugscheine in der angegebenen Reihenfolge verwendet werden müssen. Anderenfalls verlören sie ihre Gültigkeit. Damit wollten sie verhindern, dass Fluggäste Teilstücke zu günstigeren Konditionen nutzen, als das der Fall wäre, wenn sie die Strecke separat gebucht hätten. Dies ist oft bei der Kombination von Zubringer- und Fernflügen der Fall, bei denen beide Flüge zusammen günstiger angeboten werden, als der einzelne Fernflug.
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des BGH gab dem klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG statt, wonach der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. So erfasse die Klausel auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet. Insofern könne das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. (Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09)
« zurück