23.06.2010
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten nur dann Prämien zahlen, wenn sie keinerlei Leistungen in Anspruch nehmen. Eine Staffelung von Prämien nach dem Umfang in Anspruch genommener Leistungen ist unzulässig, entschied das Bundessozialgericht. Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse, die eine solche Staffelung in die Satzung schreiben wollte. Das Bundesversicherungsamt hatte das abgelehnt.
Die Ablehnung sei rechtens gewesen, befand das Bundessozialgericht. SGB V bestimme abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt. Es gelte das "Alles oder Nichts-Prinzip". Ausnahmen sind nur zulässig bei Prävention, Schutz bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Minderjährigenschutzes. (Az.: B 1 A 1/09 R)
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