28.05.2010
Der Bundesgerichtshof hat die Straffreiheit bei Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung eingeschränkt. Zum einen dürfe die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt sein, zum anderen müsse der Betreffende auch zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann laut BGH ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er beispielsweise von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er müsse hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.
Eine Strafbefreiung scheide auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung sei in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets sei die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit komme eine strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann.
(Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09)
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