Entfernen von Gegenständen von der Autobahn ist gesetzlich versichert
Wer versucht, einen Gegenstand von der Autobahn zu entfernen, ist gesetzlich versichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Danach steht das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Az: B 2 U 7/11 R).
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger die Fahrbahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
In dem Revisionsverfahren urteilte das Bundessozialgericht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet und daher einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach Paragraf 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a des Sozialgesetzbuches VII seien Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten, bei eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht. Die versicherte Tätigkeit sei auch nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe steht.
29.03.2012
Hintergrund
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