Keine höhere Vorauszahlung bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung
Ein Vermieter darf die Betriebskostenvorauszahlung nicht erhöhen, wenn seine Abrechnung fehlerhaft war. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe in zwei Verfahren. Darin hatte der Vermieter den Mietern gekündigt, weil sie die höhere Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig leisteten und dadurch nach Auffassung des Vermieters Mietrückstände aufgelaufen waren. Die Vorinstanzen hatten die Räumungsklagen des Vermieters bereits abgewiesen.
Auch die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen nur dann berechtigt ist, wenn sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht. Zweck der Anpassung sei es, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen. Hinzu komme, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. So könnte er wie in den verhandelten Fällen Kündigen wegen Mietrückständen aussprechen, die alleine darauf beruhten, dass der Vermieter pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte.
(Az.: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11)
15.05.2012
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