Rechtswidriger Warnstreik verpflichtet Gewerkschaft zu Schadenersatz
Bei einem rechtswidrigen Warnstreik kann das Unternehmen Schadenersatz von der Gewerkschaft verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hob damit gegenteilige Entscheidungen der Vorinstanzen auf und beschied, dass die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zum Schadenersatz. (Az.: 1 AZR 775/10)
Das BAG verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, da keine ausreichenden Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen worden waren. Das Unternehmen hatte 35.000 Euro Schaden geltend gemacht.
Das Unternehmen hatte Ende März 2009 seine tarifgebundene Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung umgewandelt. Darüber informierte es auch ver.di. Dennoch hatte die Gewerkschaft im Mai die Beschäftigten zu einem Warnstreik zur Durchsetzung von Lohnerhöhungen aufgerufen. Dem waren alle gewerblichen Arbeitnehmer gefolgt.
Das BAG entschied, dass dieser Warnstreik rechtswidrig war. Wechselt ein Unternehmen während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und informiert es die Gewerkschaft über diesen Statuswechsel, seien spätere gegen dieses Unternehmen gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags unzulässig. Der Wechsel des Unternehmens in eine OT-Mitgliedschaft sei für ver.di hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam gewesen. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheide aus.
22.06.2012
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