Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“
Wer über Jahre regelmäßig verschiedenste Gebrauchsgegenstände verkauft, kann unter Umständen unternehmerisch tätig und damit umsatzsteuerpflichtig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.04.12 V R 2/11). Das Gericht schrieb damit seine Rechtsprechung fort, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist.
In dem Rechtsstreit hatte eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche und weitere Gegenstände über die Online-Handelsplattform eBay verkauft, wie der BFH am Mittwoch mitteilte. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Bundesfinanzhof wies die dagegen gerichtete Klage zurück. Es wies das Verfahren aber an das Finanzgericht zurück, damit geklärt wird, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem sei bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht gekommen.
16.05.2012
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