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Steuerbetrüger müssen mit höheren Strafen rechnen

Wer Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro hinterzieht, wird künftig nicht mehr um eine Haftstrafe herumkommen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor. Es verwies ein Verfahren an das zuständige Landgericht Augsburg zurück, das den Steuerbetrüger zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt hatte. (Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11)

Der Angeklagte hatte sein Unternehmen an eine Aktiengesellschaft verkauft und dafür zusätzlich zum Kaufpreis Aktien des Erwerbers erhalten. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Zudem war er weiter als Geschäftsführer tätig, wofür ihm Tantiemen zustanden. Diese wurden unter Fertigung falscher Unterlagen in eine Schenkung an seine Frau und die Kinder umgewandelt, wodurch die eigentlich fällige Lohnsteuer hinterzogen wurde. Insgesamt belief sich die hinterzogene Steuer auf mehr als 1,1 Millionen Euro.

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofes Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen.

Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme aber eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Solche Gründe habe das Landgericht nicht ausreichend dargetan.

07.02.2012