Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder steuerlich absetzbar
Seit dem Jahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Darauf hat der Bund der Steuerzahler Thüringen aufmerksam gemacht. Dies gelte nicht nur für die eigenen Beiträge. Eltern könnten auch die Basiskrankenkassenbeiträge für die Kinder als eigene Beiträge absetzen. Dies gelte sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung dafür sei, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.
Diese Steuerregel sei vor allem für Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern interessant, erklärte der BdSt. In der Regel finanzierten die Eltern die Krankenversicherung der Kinder in dieser Zeit nämlich mit. Wie die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung klarstellt, handelt es sich damit quasi um Beiträge der Eltern (OFD-Magdeburg vom 3.11.2011 – S 2221 – 118 – St 224). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Es ist ausreichend, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, wie beispielsweise Verpflegung oder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Machen die Eltern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei sich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend, so scheidet ein Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung des Kindes aus. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. Insgesamt dürfen die Beiträge aber nur einmal berücksichtigt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler.
13.12.2011
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