Verjährungsfristen zum Jahresende beachten
Unternehmer und Bürger sollten zum Jahresende rechtzeitig Forderungen auf eine mögliche Verjährung überprüfen. „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern“, sagte der Hauptgeschäftsführer der Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK), Ralf Pieterwas.
Der Rechnungsbetrag könne zwar vom Schuldner noch gefordert werden. Ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, könne der Schuldner sich auf diese berufen. Auch wenn der Anspruch weiterhin bestehe, gebe es keine Möglichkeit mehr, diesen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Der Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, könne gesetzlich oder vertraglich bestimmt sein, sagte Pieterwas. Die regelmäßige gesetzliche Verjährung betrage drei Jahre. Sie beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und ende drei Jahre später am 31.12. um 24.00 Uhr. Zum 31.12.2011 verjähren somit Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren oder der Erhebung einer Klage könne die Verjährung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reiche hierfür nicht aus.
20.12.2011
Hintergrund
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