26.07.2010
Das Thüringer Oberlandesgericht hat nach Angaben der Verbraucherzentrale Thüringen eine Preisänderungsklausel des Energieversorgers E.ON Thüringer Eenergie Ag für unwirksdam erklärt. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig, teilte die Verbraucherzentrale am Montag in Erfurt mit. (Aktenzeichen 1 U 1721/08)
In dem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. und der E.ON Thüringer Energie AG beschäftigten sich die Richter mit der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel, die E.ON seit 2007 in Sonderkundenverträgen verwendet. Die Klausel lautet: „Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend“.
Das Oberlandesgericht habe nun diese Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen „maxivat“ und „duravat“ Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung betrachtet, die Verbraucher unangemessen benachteilige. Das Gericht sei damit der vom Erfurter Verbraucheranwalt Gerd Lenuzza vorgetragenen Argumentation gefolgt, dass die Klausel gegen das Bestimmtheits- und Transparenzgebot verstoße.
Das Urteil sei deshalb von besonderer Bedeutung, da E.ON mit dieser Klausel eine früher bereits für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel ersetzt hatte. Mit dem nun vorliegenden Urteil ergebe sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen, dass mangels wirksamer Preisänderungsklauseln in den Gassonderverträgen „maxivat“ und „duravat“ die seit 2004 durchgeführten Preiserhöhungen unwirksam sind. Die Verbraucherschützer fordern die E.ON Thüringer Energie AG deshalb auf, ihren Gaskunden die unberechtigt vereinnahmten Gasentgelte zurück zu erstatten.
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